Paul Bosse und die Paul-Gerhardt-Stiftung

Die Kündigung des Arbeitsvertrages von Paul Bosse
durch die Paul-Gerhardt-Stiftung


Paul Bosse hatte seit 1922 einen unbefristeten (automatische Verlängerung) Arbeitsvertrag (Dok 1) mit wiederkehrenden Kündigungsmöglichkeiten (zum 31.12.1928, dann alle 6 Jahre, zum 31.12.1934, usw.; eine Kündigung durfte der Arbeitgeber, die Paul-Gerhardt-Stiftung, im Gegensatz zu Paul Bosse, nur aus „wichtigem Grund“, z.B. bei Religionsaustritt, aussprechen [Richtlinien für die Anstellung von hauptamtlich angestellten Chefärzten vom 31.3.1933, §§ 5 und 6]). Diese Richtlinien sind spätestens seit Mitte Januar 1934 der Paul-Gerhardt-Stiftung bekannt. (Dok 5).

Die Details zum Anstellungsvertrag, zur Kündigung und zur Zwangssterilisation werden auf den folgenden Seiten dargestellt:

Anstellungsvertrag 1922

Die Kündigung von Paul Bosse

Zwangssterilisation
Fälschung statt Beleg
 

(Siehe auch die Übersicht der Dokumente aus jener Zeit  auf der Seite Dokumente, auf der alle Dokumente chronologisch und verkleinert abgebildet sind.)

bearbeitet am: 14.03.2018
URL:
www.paul-und-kaete-bosse.de/pkb-pgst/pkb_paul-gerhardt-stift.html

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