Paul Bosse und die Paul-Gerhardt-Stiftung
Die Kündigung des Arbeitsvertrages von Paul Bosse
durch die Paul-Gerhardt-Stiftung
Paul Bosse hatte seit 1922 einen unbefristeten (automatische Verlängerung) Arbeitsvertrag (
Dok 1) mit wiederkehrenden Kündigungsmöglichkeiten (zum
31.12.1928, dann alle 6 Jahre, zum
31.12.1934, usw.; eine Kündigung durfte der Arbeitgeber, die Paul-Gerhardt-Stiftung, im Gegensatz zu Paul Bosse, nur aus „wichtigem Grund“, z.B. bei Religionsaustritt, aussprechen [Richtlinien für die Anstellung von hauptamtlich angestellten Chefärzten vom 31.3.1933, §§ 5 und 6]). Diese Richtlinien sind spätestens seit Mitte Januar 1934 der Paul-Gerhardt-Stiftung bekannt. (
Dok 5).
Die Details zum Anstellungsvertrag, zur Kündigung und zur Zwangssterilisation werden auf den folgenden Seiten dargestellt:
(Siehe auch die Übersicht der Dokumente aus jener Zeit auf der Seite Dokumente, auf der alle Dokumente chronologisch und verkleinert abgebildet sind.)